Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ELT-Planer GmbH & Co. KG

 

§1 Geltungsbereich, Vertragsgrundlagen

 

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Planungs-, Beratungs-, Unterstützungs-, Dokumentations-, BIM-/CAD- und sonstige technische Leistungen der ELT-Planer GmbH & Co. KG („ELT-Planer“) gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen („Auftraggeber“). Sie gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern.

 

  1. Die AGB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit demselben Auftraggeber, soweit ELT-Planer bei Vertragsschluss auf ihre Geltung hinweist und dem Auftraggeber die Möglichkeit zur Kenntnisnahme verschafft.

 

  1. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn ELT-Planer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Dies gilt auch dann, wenn ELT-Planer in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos ausführt.

 

  1. Es gilt folgende Rangfolge der Vertragsunterlagen: zuerst Individualvereinbarungen, danach Angebot und Auftragsbestätigung bzw. Vertrag, danach projektbezogene Anlagen wie Leistungsbeschreibung, Leistungsverzeichnis, BIM-Anforderungen, Auftraggeber-Informationsanforderungen, BIM-Abwicklungsplan, Protokolle und zuletzt diese AGB.

 

  1. Individualvereinbarungen haben stets Vorrang. Änderungen und Ergänzungen sollen aus Beweisgründen in Textform dokumentiert werden.

 

 

§ 2 Vertragsschluss, Angebote

 

  1. Angebote von ELT-Planer sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine bestimmte Bindungsfrist enthalten.

 

  1. Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots, durch Auftragsbestätigung, durch beiderseitige Unterzeichnung eines Vertrages oder durch Beginn der Leistungserbringung auf ausdrückliche Aufforderung des Auftraggebers zustande.

 

  1. Erklärungen per E-Mail genügen der Textform, soweit nicht gesetzlich oder einzelvertraglich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

 

  1. Angaben in Präsentationen, Internetauftritten, Referenzbeschreibungen oder allgemeinen Leistungsdarstellungen sind nur verbindlich, wenn sie im konkreten Angebot oder Vertrag ausdrücklich als geschuldete Beschaffenheit vereinbart werden.

 

 

§ 3 Leistungsumfang, Leistungsstandard

 

  1. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Vertrag und den dort bezeichneten Anlagen. ELT-Planer schuldet nur die ausdrücklich beauftragten Leistungen.

 

  1. Leistungen können insbesondere Elektro- und TGA-Planung, BIM-Beratung und BIM-Planung, CAD-/BIM-Bearbeitung, 2D-/3D-Konvertierung, Planungsunterstützung, Revisionsdokumentation, Gebäudeautomationsplanung sowie sonstige technische Beratungs- und Unterstützungsleistungen umfassen, soweit diese jeweils beauftragt sind.

 

  1. Beratungs‑ und Unterstützungsleistungen, die nicht als werkvertragliche Leistungen mit geschuldetem Erfolg vereinbart sind, werden als Dienstleitungen erbracht; ein bestimmter Erfolg wird insoweit nicht geschuldet und kann daher nicht garantiert werden. Hiervon unberührt bleiben vertraglich vereinbarte werkvertragliche Leistungen, bei denen ELT‑Planer einen bestimmten Planungserfolg nach Maßgabe des Vertrages herbeizuführen hat

 

 

§ 4 Leistungsabgrenzung

 

  1. Bauüberwachung, Objektüberwachung, Fachbauleitung, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination, Projekt-steuerung, rechtliche Beratung, steuerliche Beratung, Fördermittelberatung sowie die Prüfung fremder Planungen oder Berechnungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt sind.

 

  1. ELT-Planer ist nicht verantwortlich für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität von Bestandsunterlagen, Vorgaben, Vermessungen, Punktwolken, CAD-/BIM-Dateien, Berechnungen, Entscheidungen oder sonstigen Vorleistungen des Auftraggebers oder anderer Projektbeteiligter, soweit deren Prüfung nicht ausdrücklich – mit gesonderter Vergütung – beauftragt ist.

 

  1. Behördliche Genehmigungen, Freigaben Dritter, Netzanschlusszusagen, Herstellerangaben, Betreiberentscheidungen und Leistungen anderer Fachplaner oder ausführender Unternehmen liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs von ELT-Planer, soweit ELT-Planer diese nicht ausdrücklich übernommen hat.

 

 

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

 

  1. Der Auftraggeber stellt ELT-Planer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Bestandspläne, CAD-/BIM-Daten, technischen Vorgaben, Projektstandards, Ansprechpartner, Entscheidungen, Zugänge zu digitalen Projekträumen, Plattformen und Datenbanken, Freigaben und Zugänge rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung.

 

  1. Der Auftraggeber benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner. Er sorgt dafür, dass erforderliche Entscheidungen und Freigaben innerhalb angemessener Frist erfolgen.

 

  1. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die von ihm bereitgestellten Unterlagen und Daten rechtmäßig verwendet werden dürfen und keine Rechte Dritter verletzen.

 

  1. Der Auftraggeber hat ELT‑Planer rechtzeitig auf ihm bekannte projektspezifische Risiken und Besonderheiten hinzuweisen, insbesondere auf Abweichungen von üblichen technischen Standards sowie auf besondere Anforderungen von Behörden, Bauherren oder Betreibern.

 

  1. Verzögerungen, Mehrleistungen oder Mehraufwand, die auf fehlende, verspätete, unrichtige oder unvollständige Mitwirkung des Auftraggebers oder anderer Projektbeteiligter zurückzuführen sind, verlängern vereinbarte Fristen angemessen und sind gesondert zu vergüten, soweit ELT-Planer den Umstand nicht zu vertreten hat.

 

  1. Kommt der Auftraggeber wesentlichen Mitwirkungspflichten trotz angemessener Fristsetzung nicht nach, darf ELT-Planer die Leistungserbringung ganz oder teilweise aussetzen und die hierdurch entstehenden Mehraufwendungen verlangen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

 

 

§ 6 Leistungsänderungen, Zusatzleistungen und Nachträge

 

  1. Änderungen des Leistungsumfangs, zusätzliche Leistungen und Mehraufwand bedürfen einer Beauftragung in Textform.

 

  1. Fordert der Auftraggeber eine Änderung oder Zusatzleistung an, prüft ELT-Planer die Auswirkungen auf Vergütung, Termine, Schnittstellen und Leistungsinhalt und unterbreitet, soweit erforderlich, ein Nachtragsangebot.

 

  1. Änderungen von Projektgrundlagen, Planungszielen, BIM-Anforderungen, Dateiformaten, Schnittstellen, Modellierungs-graden, Freigabeprozessen oder behördlichen bzw. technischen Vorgaben können zu zusätzlicher Vergütung und angemessener Terminverschiebung führen.

 

 

§ 7 Einsatz von Subunternehmern und Leistungen Dritter

 

  1. ELT-Planer darf zur Vertragserfüllung geeignete Subunternehmer und fachkundige Erfüllungsgehilfen einsetzen. Für deren Leistungen bleibt ELT-Planer gegenüber dem Auftraggeber nach Maßgabe des Vertrages verantwortlich.

 

  1. Soweit ELT-Planer Leistungen Dritter lediglich nachweist, vermittelt oder koordiniert und ausdrücklich klargestellt wird, dass der Dritte selbst Vertragspartner des Auftraggebers werden soll, kommt der Vertrag über diese Drittleistung ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten zustande.

 

  1. Eine Haftung von ELT-Planer für selbständige Drittleistungen besteht nur, soweit ELT-Planer hierfür nach Gesetz oder Vertrag einzustehen hat.

 

 

§ 8 Termine, Fristen und Behinderungen

 

  1. Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie im Vertrag oder in Textform ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

 

  1. Voraussetzung für die Einhaltung von Terminen ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Mitwirkung des Auftraggebers sowie der übrigen Projektbeteiligten, soweit deren Vorleistungen für die Leistung von ELT-Planer erforderlich sind.

 

  1. Bei Behinderungen, die ELT-Planer nicht zu vertreten hat, verschieben sich Termine und Fristen angemessen. ELT-Planer wird den Auftraggeber über erkennbare wesentliche Behinderungen informieren.

 

  1. Eine Haftung wegen Verzugs setzt voraus, dass ELT-Planer die Verzögerung zu vertreten hat.

 

 

§ 9 Vergütung, Rechnungen, Zahlung, Aufrechnung

 

  1. Die Vergütung richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

 

  1. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug.

 

  1. ELT-Planer ist berechtigt, Abschlags- oder Teilrechnungen für bereits erbrachte oder vertragsgemäß abrechenbare Leistungen zu stellen, soweit dies vereinbart oder gesetzlich zulässig ist.

 

  1. Dem Auftraggeber steht ein Aufrechnungsrecht nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von ELT‑Planer anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen

 

 

§ 10 Abnahme und Teilabnahme

 

  1. Soweit Leistungen werkvertraglichen Charakter haben, sind sie nach Fertigstellung abzunehmen.

 

  1. Teilabnahmen können für abgrenzbare Leistungsstände, Leistungsphasen, Planstände, Modelle oder Dokumentationspakete verlangt werden, soweit dies vereinbart ist oder dem Auftraggeber zumutbar ist.

 

  1. Fordert ELT-Planer den Auftraggeber nach Fertigstellung einer abnahmefähigen Leistung in Textform zur Abnahme auf und setzt hierfür eine angemessene Frist, gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb der Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.

 

  1. Das Recht von ELT-Planer, die Abnahme bei nur unwesentlichen Mängeln zu verlangen, bleibt unberührt. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden; diese Mängel sind im Rahmen der Gewährleistung zu beseitigen.

 

 

§ 11 Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen, CAD- und BIM-Daten

 

  1. Sämtliche von ELT‑Planer im Rahmen des Vertrages erstellten oder bearbeiteten Planungsunterlagen, Zeichnungen, Berechnungen, Konzepte, Dokumentationen, CAD‑Daten, BIM‑Modelle sowie sonstige analoge und digitale Arbeitsergebnisse unterliegen – soweit einschlägig – dem Schutz des Urheberrechts nach dem Urheberrechtsgesetz. ELT‑Planer bleibt – soweit gesetzlich zulässig – Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte und der Rechte an den zugrunde liegenden Datenstrukturen.

 

  1. Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den im Rahmen des jeweiligen Projekts erstellten Arbeitsergebnissen. Das Nutzungsrecht ist auf die Durchführung, Nutzung, Instandhaltung, Änderung und Dokumentation des vertraglich vereinbarten Projekts beschränkt.

 

  1. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Planungsunterlagen und Modelle im für die Projektabwicklung erforderlichen Umfang an Bauherren, Architekten, Fachplaner, ausführende Unternehmen, Behörden, Sachverständige, Betreiber sowie sonstige an Planung, Genehmigung, Ausführung oder Betrieb beteiligte Dritte weiterzugeben. Eine darüber hinausgehende Nutzung, Vervielfältigung oder Weitergabe, insbesondere für andere Projekte oder zur eigenständigen kommerziellen Verwertung, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von ELT‑Planer.

 

  1. Die Überlassung von bearbeitbaren digitalen Daten (insbesondere CAD‑Dateien, BIM‑Modellen) erfolgt ausschließlich zur Verwendung im konkreten Vertragsprojekt. Ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung erhält der Auftraggeber hieran kein Recht zur umfassenden Bearbeitung oder zur Wiederverwendung für andere Projekte sowie keine Befugnis zur Weitergabe an Dritte außerhalb des für die Projektabwicklung erforderlichen Umfangs.

 

  1. Sämtliche Rechte an von ELT‑Planer entwickelten oder eingesetzten digitalen Datenstrukturen, Bibliotheken, Vorlagen, Standards, Parametrierungen, Berechnungsmethoden, BIM‑Familien, Makros sowie sonstigen Arbeitsmitteln verbleiben ausschließlich bei ELT‑Planer. Eine Überlassung oder Lizenzierung dieser Hintergrundmaterialien erfolgt nur aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung.

 

  1. ELT‑Planer übernimmt keine Gewähr dafür, dass überlassene Daten in jedem beliebigen System Dritter vollständig kompatibel, aktuell und fehlerfrei weiterverarbeitet werden können. Kompatibilitätsanforderungen oder spezielle Datenformate sind bei Bedarf im Einzelvertrag zu vereinbaren.

 

 

§ 12 Unterlagen, Daten, Archivierung

 

  1. Vom Auftraggeber überlassene Unterlagen und Daten bleiben Eigentum des Auftraggebers oder des jeweils Berechtigten. ELT-Planer verwendet sie ausschließlich zur Vertragserfüllung und zu den vertraglich zulässigen Zwecken.

 

  1. ELT-Planer darf Kopien von Projektunterlagen und Arbeitsergebnissen aufbewahren, soweit dies zur Dokumentation, zur Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten, zur Nachweisführung, zur Haftungsabwehr oder zur späteren projektbezogenen Unterstützung erforderlich ist.

 

  1. Eine bestimmte Archivierungsdauer, ein bestimmtes Archivformat oder die spätere Herausgabe bestimmter Datenformate ist nur geschuldet, wenn dies vereinbart ist. Ohne gesonderte Vereinbarung besteht keine Pflicht zur dauerhaften Vorhaltung bearbeitbarer Ursprungsdateien oder zur Sicherstellung der Lesbarkeit mit künftigen Softwareversionen.

 

  1. Eine spätere Herausgabe, Wiederherstellung, Konvertierung oder Recherche von Daten nach Abschluss des Auftrags ist gesondert zu vergüten, soweit sie nicht bereits Vertragsbestandteil ist oder gesetzlich geschuldet wird.

 

 

§ 13 Gewährleistung bei werkvertraglichen Leistungen

 

  1. Für werkvertragliche Leistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit nachfolgend nichts wirksam Abweichendes geregelt ist.

 

  1. Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel möglichst zeitnah mitzuteilen und ELT-Planer Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung zu geben. Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.

 

  1. ELT-Planer ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Die Art der Nacherfüllung richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und den Umständen des Einzelfalls.

 

  1. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie gesetzlich entbehrlich, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.

 

  1. Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der Mangel auf unrichtigen, unvollständigen oder verspäteten Vorgaben des Auftraggebers, auf nicht geprüften Vorleistungen Dritter, auf Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte oder auf einer Nutzung außerhalb des vereinbarten Zwecks beruht und ELT-Planer diese Ursache nicht zu vertreten hat.

 

  1. Für dienstvertragliche Beratungs- und Unterstützungsleistungen gelten die gesetzlichen Regelungen des Dienstvertrags-rechts; werkvertragliche Mängelrechte bestehen insoweit nur, wenn ein bestimmter werkvertraglicher Erfolg vereinbart ist.

 

 

§ 14 Haftung

 

  1. ELT‑Planer haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften; die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt in jedem Fall unberührt.

 

  1. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet ELT-Planer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

  1. ELT‑Planer unterhält eine Betriebs‑/Berufshaftpflichtversicherung mit Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht aus der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. Die Versicherungssummen betragen derzeit
    • 3.000.000 EUR je Versicherungsfall für Personen‑ und Sachschäden und 9.000.000 € für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres,
    • 1.000.000 € je Versicherungsfall für Vermögensschäden und 2.000.000 € für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

Soweit Ansprüche des Auftraggebers von dieser Versicherung umfasst sind, ist die Haftung von ELT‑Planer – außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – der Höhe nach auf die jeweils zur Verfügung stehende Deckungssumme beschränkt.

Soweit der Gesamtschaden die Versicherungssummen übersteigt oder der Versicherer nicht leistet, haftet ELT‑Planer im Rahmen der vorstehenden Grundsätze nur bis zur Höchstgrenze von insgesamt 3.000.000 € je Schadensereignis und 9.000.000 € pro Jahr für Personen‑ und Sachschäden sowie 1.000.000 € je Schadensereignis und 2.000.000 € pro Jahr für reine Vermögensschäden, soweit gesetzlich zulässig. Für darüberhinausgehende Schäden ist die Haftung – mit Ausnahme der Fälle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – ausgeschlossen.

 

  1. Für Verlust oder Wiederherstellung von Daten haftet ELT‑Planer – vorbehaltlich Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – nur, soweit der Auftraggeber seine zumutbaren Datensicherungs‑ und Mitwirkungspflichten erfüllt hat und die Daten mit angemessenem Aufwand aus gesicherten Beständen reproduzierbar sind. Bei einfacher Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung auf die Kosten der Wiederherstellung ordnungsgemäß gesicherter Daten sowie auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden; weitergehende Ansprüche, insbesondere wegen fehlender oder unzureichender Datensicherung beim Auftraggeber, sind ausgeschlossen. Soweit Ansprüche von der Betriebs-/Berufshaftpflicht umfasst sind, gilt zudem die Haftungshöchstgrenze gem. Ziff. 3.

 

  1. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen von ELT-Planer.

 

 

§ 15 Kündigung, Vergütung bei Vertragsbeendigung

 

  1. Die gesetzlichen Rechte der Vertragsparteien zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung bleiben unberührt. Abweichende vertragliche Kündigungsrechte können im Einzelvertrag vereinbart werden.

 

  1. Jede Kündigung bedarf mindestens der Textform.

 

  1. Im Falle einer Kündigung hat ELT‑Planer Anspruch auf Vergütung sämtlicher bis zum Wirksamwerden der Kündigung vertragsgemäß erbrachter Leistungen. Bereits begonnene, jedoch noch nicht vollständig abgeschlossene Leistungsphasen, Teilleistungen oder Arbeitsschritte sind entsprechend dem jeweiligen Fertigstellungsgrad zu vergüten.

 

  1. ELT‑Planer wird dem Auftraggeber nach Wirksamwerden der Kündigung die bis dahin erstellten und vergüteten Planungsunterlagen, Berechnungen, Dokumentationen und sonstigen Arbeitsergebnisse in dem zum Zeitpunkt der Kündigung vorhandenen Bearbeitungsstand zur Verfügung stellen.

 

  1. Sofern digitale Planungsdaten, CAD‑Dateien, BIM‑Modelle oder sonstige bearbeitbare Daten übergeben werden, erfolgt dies ausschließlich nach vollständiger Bezahlung der bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen und vorbehaltlich der in § 6 geregelten Nutzungsrechte.

 

  1. Mit vollständiger Zahlung der bis zum Kündigungszeitpunkt fälligen Vergütung erhält der Auftraggeber an den bis dahin erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches Nutzungsrecht im Umfang der vertraglich vereinbarten Nutzung für das betreffende Projekt. Weitergehende Rechte, insbesondere zur Nutzung für andere Projekte, zur Weiterveräußerung oder zur unbeschränkten Bearbeitung digitaler Planungsdaten, werden nicht eingeräumt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

 

  1. Nicht fertiggestellte Planungsleistungen, Entwürfe, Zwischenstände, Konzepte oder Teilleistungen dürfen vom Auftraggeber nur insoweit verwendet werden, wie dies nach dem jeweiligen Bearbeitungsstand fachlich vertretbar und von den eingeräumten Nutzungsrechten gedeckt ist. Eine Haftung von ELT‑Planer für Planungsleistungen, die nach der Kündigung durch Dritte verändert, ergänzt oder fortgeführt werden, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

 

 

§ 16 Geheimhaltung

 

  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekanntwerdenden nicht öffentlich zugänglichen kaufmännischen, technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Durchführung des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu verwenden.

 

  1. Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere Projektunterlagen, Planungen, Zeichnungen, Berechnungen, Leistungsverzeichnisse, CAD‑ und BIM‑Daten, Geschäfts‑ und Betriebsgeheimnisse, Kalkulationen, Angebotsinhalte sowie sonstige Informationen, die ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind oder als vertraulich gekennzeichnet wurden.

 

3. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen,

a. die zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung bereits allgemein bekannt oder öffentlich zugänglich waren,

b. die nach ihrer Offenlegung ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung allgemein bekannt werden,

c. die der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren,

d. die von Dritten rechtmäßig und ohne Geheimhaltungsverpflichtung erlangt wurden oder

e. deren Offenlegung aufgrund gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Anordnungen oder gerichtlicher Entscheidungen erforderlich ist.

 

  1. Die Vertragsparteien werden ihre Mitarbeiter, freien Mitarbeiter, Subunternehmer und sonstige zur Vertragserfüllung eingesetzte Personen entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichten, soweit dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist.

 

  1. Die Geheimhaltungspflicht beginnt mit Aufnahme der Vertragsverhandlungen und gilt während der gesamten Vertragslaufzeit sowie für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Gesetzliche Pflichten zum Schutz von Geschäfts‑ und Betriebsgeheimnissen, insbesondere nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), bleiben unberührt.

 

 

§ 17 Datenschutz

  1. ELT-Planer verarbeitet personenbezogene Daten nach Maßgabe der geltenden Datenschutzvorschriften. Nähere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von ELT-Planer.

 

  1. Soweit ELT-Planer im Einzelfall personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers im Sinne von Art. 28 DSGVO verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

 

  1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass personenbezogene Daten in Projektunterlagen nur übermittelt werden, soweit hierfür eine datenschutzrechtliche Grundlage besteht. Der Auftraggeber stellt ELT-Planer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, wenn dieser unzulässige personenbezogene Daten an ELT-Planer übermittelt.

 

 

§ 18 Höhere Gewalt und sonstige nicht zu vertretende Störungen

  1. Keine Vertragspartei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, soweit diese auf Ereignissen höherer Gewalt beruhen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Unwetter, Überschwemmungen, Brände, Epidemien, Pandemien, behördliche Anordnungen, Krieg, Terroranschläge, Arbeitskämpfe, Energie‑ oder Telekommunikationsausfälle sowie sonstige unvorhersehbare und von der betroffenen Partei nicht zu vertretende Ereignisse.

 

  1. Die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei hat die andere Vertragspartei unverzüglich über Eintritt, Art, voraussichtliche Dauer und Auswirkungen der Störung zu informieren, soweit ihr dies möglich und zumutbar ist.

 

  1. Während der Dauer des Ereignisses höherer Gewalt ruhen die hiervon betroffenen Leistungspflichten der Parteien. Vertraglich vereinbarte Termine, Fristen und Ausführungszeiten verlängern sich angemessen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.

 

  1. Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig in zumutbarem Umfang unterstützen und alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen der höheren Gewalt zu begrenzen und die Vertragsdurchführung schnellstmöglich wieder aufzunehmen.

 

  1. Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als drei Monate an und ist eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für eine der Parteien unzumutbar, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag durch Erklärung in Textform mit angemessener Frist zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind nach den vertraglichen Vereinbarungen und den gesetzlichen Vorschriften zu vergüten.

 

  1. Weitergehende gesetzliche Rechte und Ansprüche der Vertragsparteien bleiben unberührt.

 

 

§ 19 Schlussbestimmungen, Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen ELT‑Planer und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN‑Kaufrechts (CISG), soweit dessen Anwendung gesetzlich ausgeschlossen werden kann.

 

  1. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich‑rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, so ist – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von ELT‑P Gesetzliche ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

 

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken